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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.d. Oder: Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei unzutreffenden Angaben auf Webseite

Bei den Angaben "Chiptuning, Dieseltuning und Benzintuning"  auf einer Webseite handelt es sich um Werbung für eine gewerbliche Tätigkeit, sodass hierdurch gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen werden kann (LG Frankfurt a.d. Oder, Urt. v. 29.04.2019 - Az.: 12 O 282/17).

Der Beklagte betrieb in der Vergangenheit eine Homepage und bot dort das Tuning von Fahrzeugmotoren an. Die Seite enthielt unter anderem ausführliche Darstellungen zum Begriff des Motortunings und zur Leistungssteigerung eingesetzten Elektronik.

Auf die Abmahnung der Klägerin gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks zu werben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Der Beklagte löschte die bisherigen Inhalte von seiner Webseite. Dort fanden sich neben seinen Kontaktdaten nur noch die Angaben:

"CHIPTUNING

Dieseltuning

Benzintuning“

Die Beklagte sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. 4.000,- EUR.

Das Gericht bestätigte diese Ansicht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung.

Die Entfernung der umfangreichen Texte von der Webseite sei nicht ausreichend gewesen, so das Gericht. Denn durch die Angaben "Chiptuning, Dieseltuning und Benzintuning"  bewerbe der Beklagte weiterhin seine selbständige Tätigkeit. 

Der durchschnittliche Kunde werde diese Informationen dahingehend verstehen, dass der Beklagte weiterhin seine Tätigkeiten anbiete, die eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzten. Entscheidend sei dabei auch nicht, ob der Beklagte diese Leistungen auch tatsächlich erbringe. Denn die Unterlassungserklärung beziehe sich auf das Bewerben und nicht das Anbieten von Dienstleistungen.

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