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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Verstoß gegen Unterlassungspflicht, wenn Verlinkungen nicht gelöscht werden

Eine Unterlassungspflicht kann auch beinhalten, bestehende Verlinkungen auf seiner eigenen Webseite zu entfernen (OLG Celle, Beschl. v. 19.08.2022 - Az.: 5 W 25//22).

In der Vergangenheit war dem Unterlassungsschuldner gerichtlich verboten worden, über die Gläubigerin sich öffentlich zu äußern und zu behaupten, sie sei eine Kinderschänderin.

Der Schuldner löschte zwar den von ihm erstellten Online-Text. Auf mehreren Webseiten von Dritten hatte er jedoch Links zu seinem Artikel gepostet. Die Links hatten die Überschrift "Jugendhilfestation O(...).: Ist Frau K(...) S(..). eine Kinderrechteschänderin“. Diese Postings entfernte er nicht.

Das OLG Celle sah einen Verstoß gegen die bestehende Unterlassungspflicht und verhängte ein entsprechendes Ordnungsgeld iHv. 1.000,- EUR.

Denn durch die Verlinkungen und den damit verbundenen Text liege ein Rechtsverstoß vor:

"Unerheblich ist auch, dass mit der Versendung des Links auf den (gelöschten) Beitrag nicht mehr der gesamte Inhalt der ursprünglichen Äußerung verbreitet worden ist.

Denn dem Link ist gerade die nach dem Tenor der einstweiligen Verfügung zu unterlassende Äußerung (in Frageform, s.o.) – wie im ursprünglichen Beitrag als Überschrift gewählt – zu entnehmen."

Es bestünden hohe Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung etwaiger Löschpflichten:

"Es mag auch zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er bei der Löschung auf F. nach dem Namen „K, S.“ unter dem Reiter „Beiträge“ gesucht hat und sämtliche Beiträge gelöscht hat, die ihm bei dieser Suche angezeigt wurden und die Verlinkungen in den Gruppen „G. d. J.“ und „W. i. l. i. C.“ – aus welchen Gründen auch immer – nicht Teil des Sucherergebnisses waren.

Die reine Suche auf F. mit anschließender Löschung der aufgefundenen Ergebnisse genügt aber nicht den an den Schuldner einer Unterlassung zu stellenden Anforderungen.

Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasst.

Bezogen auf Verstöße durch Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ist dazu verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen, insbesondere Google, sicherzustellen, dass der von ihm gelöschte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar ist (...).

Die Einwirkung auf Suchmaschinen stellt eine im Rahmen des Unterlassungsanspruchs geschuldete Einwirkung auf Dritte dar (BGH, a.a.O., Rn. 14). Ob der Antragsgegner vorliegend Google oder weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert hat, kann dahinstehen, da es sich bei den Verlinkungen in den F.-Gruppen „G. d. J.“ und „W. i. l. i. C.“ nicht um eine Verbreitung der Äußerungen durch Dritte, sondern um Äußerungen durch den Antragsgegner selbst handelt. Als aktiver Nutzer des F.-Dienstes hätte es dem Antragsgegner daher oblegen, in den von ihm frequentierten Gruppen aktiv nach seinen auch längere Zeit zurückliegenden Beiträgen zu forschen und diese löschen. Wenn die Zahl der vom Antragsgegner verfassten Beiträge und Verlinkungen so groß ist, dass er den Überblick verliert, wo er etwas verbreitet hat, muss dies zu seinen Lasten gehen."

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