Ein Schuldner verstößt nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, wenn das urheberrechtswidrige Bild sich noch im Google Cache befindet <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.05.2016 - Az.: 4 U 45/15).
Der Beklagte verwendete unerlaubt im Rahmen einer eBay-Auktion ein Foto. Als er eine Abmahnung des klägerischen Rechteinhabers erhielt, gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, das Bild nicht weiter zu nutzen.
Bei eBay wurde die Auktion gelöscht, jedoch fand sich noch im Google Cache eine entsprechende Kopie. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.
Zu Unrecht wie das OLG Zweibrücken nun entschied.
Grundsätzlich müsse der Schuldner einer Unterlassungserklärung alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. So sei es verpflichtend gewesen, eBay zur Entfernung des Lichtbilds aufzufordern. Auch hatte der Beklagte zu kontrollieren, ob seiner entsprechenden Anweisung Folge geleistet wurde.
Darüber hinaus hatte er vom Grundsatz her auch die gängigen Internetbranchendienste zu überprüfen und gegebenenfalls zu veranlassen, die beanstandete Abbildung zu entfernen, weil er damit rechnen musste, dass solche Dienste sein urheberrechtsverletzendes Verkaufsangebot in ihre Verzeichnisse aufnahmen bzw. dass Suchmaschinen, darunter Google, dort etwa vorhandene Abbildungen bei Recherchen von Internetnutzern nach Wasserschläuchen anzeigten.
Eine Pflicht, sich auch den Google Cache anzuschauen, habe hingegen nicht bestanden. Denn der Kreis der durchschnittlich versierten Internetnutzer habe nicht von vornherein Kenntnis davon, dass Informationen weiterhin (wenn auch nur befristet) als Abbild des früheren Standes einer Webseite im Cache gespeichert seien und dort, zu welchem Zweck auch immer, gezielt gesucht werden könnten.
Darüber hinaus liege auch deswegen kein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vor, weil die Frist zwischen Abgabe der Abgabe der Unterlassungserklärung (26. März 2014) und der Überprüfung im Cache der Suchmaschine Google (am 8. April 2014) zu kurz bemessen gewesen sei. Es erscheine sehr zweifelhaft, ob der Beklagte in der kurzen Zeitspanne bis zum 8. April 2014 überhaupt eine realistische Chance gehabt hätte, bei Google eine Entfernung des Lichtbildes aus dem Cache durchzusetzen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die rechtliche Bewertung des OLG Zweibrücken überzeugt inhaltlich nicht wirklich.
Schaut man sich nämlich die gänge Rechtsprechung zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners an, so setzen die Gerichte hier durch die Bank sehr strenge Maßstäbe an. So verlangt der BGH beispielsweise, dass bei einer rechtswidrigen Firmierung der Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung aktiv auf Online-Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com zugehen und sich dort um eine entsprechende Änderung bemühen muss <link http: www.dr-bahr.com news schuldner-muss-bei-rechtswidriger-firmierung-aktiv-auf-online-dienste-zugehen.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/13).
Dass nun gerade der Google Cache von dieser Pflicht ausgenommen sein soll, überzeugt nicht. Es handelt sich dabei um kein "exotisches" Feature von Google, sondern um ein Tool, das seit vielen Jahren der Allgemeinheit bekannt ist.
Daher hat auch die überwiegende Anzahl der sonst angerufenen Gerichte in diesen Fällen einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung angenommen: OLG Celle <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile schuldner-einer-unterlassungserklaerung-muss-notfalls-bei-google-loeschung-des-caches-beantragen-oberlandesgericht-celle-20150129 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.01.2015 - Az.: 13 U 58/14) oder OLG Düsseldorf <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. 03.09.2015 - Az.: I-15 U 119/14) beispielsweise.
Siehe zu dieser Problematik generell unseren Grundlagen-Aufsatz <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze der-google-cache-strafbewehrte-unterlassungserklaerungen _blank external-link-new-window>"Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen".