Ein Vertrag über "Fluchbefreiung" ist sittenwidrig, wenn ein Anbieter mit "medialen Kräften und mit der Hilfe göttlicher Liebe" wirbt, tatsächlich aber meint, dass es sich bei seiner Tätigkeit um bloße Unterhaltung handelt und bekennt, dass er dies eigentlich als Blödsinn abtut, dabei zeitgleich den Aberglauben der Hilfesuchenden ausnutzt <link http: www.online-und-recht.de urteile rueckzahlung-wegen-sittenwidrigem-vertrag-ueber-fluch-und-magiebefreiung-3-c-32-11-amtsgericht-mannheim-20110304.html _blank external-link-new-window>(AG Mannheim, Urt. v. 04.03.2011 - Az.: 3 C 32/11).
Der Beklagte bot an, "durch seine medialen Kräfte und mit Hilfe der göttlichen Liebe" seine Kunden von "negativer Energie" und etwaigen "Flüchen" zu befreien. Die Klägerin, die sich in einer Lebenskrise befand, nahm diese Dienstleistung in Anspruch, begehrte jedoch später die Rückzahlung des entrichteten Geldes.
Das AG Mannheim bejahte eine Rückzahlungsverpflichtung.
Zwar sei ein Vertrag, der auf nicht erwiesene, übersinnliche Handlungen ausgerichtet sei, nicht zwangsläufig sittenwidrig und unwirksam. Denn es obliege grundsätzlich den Parteien, ob und mit welchem Inhalt sie Verträge schließen würden.
Hier liege der Fall jedoch anders. Vorliegend sei von einem Verstoß gegen die guten Sitten auszugehen. Da die Klägerin sich in einer Lebenskrise befunden hätte, habe sich tatsächlich eine reale Hilfe erwartet. Diese Leichtgläubigkeit habe der Beklagte ausgenutzt, als er den Vertrag abgeschlossen habe.
Erst vor kurzem hatte der BGH in einem Grundsatzurteil <link record:tt_news:6083>(Urt. v. 13.01.2011 - Az.: III ZR 87/10) ähnlich entschieden. Dort ging es um einen Vergütungsanspruch für das Legen von magischen Karten.