Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Thema:Online

OLG Frankfurt a.M.: Vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für gesetzliche Ansprüche

Vereinbaren Geschäftspartner eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung, gilt diese Klausel im Zweifel auch für konkurrierende gesetzliche Ansprüche <link http: www.online-und-recht.de urteile vertragliche-gerichtsstandsvereinbarung-gilt-im-zweifel-auch-fuer-gesetzliche-ansprueche-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150630 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.06.2015 - Az.: 11 U 31/14).

Die Klägerin hatte in der Vergangenheit u.a. Software-Dienstleistungen für die Beklagte erbracht. Dabei hatten die Parteien vertraglich vereinbart, dass für vertragliche Ansprüche die deutsche Gerichtsbarkeit gilt.

Nun sah die Klägerin ihre Rechte verletzt und klagte u.a. auch wegen gesetzlichen Ansprüchen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

Die Frankfurter Richter urteilten, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel auch die konkurrierenden gesetzlichen Forderungen mit erfasse. Die Parteien einer Gerichtsstandsklausel wollten regelmäßig sämtliche aus dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung herrührenden Streitigkeiten gebündelt an einem Gerichtsstandort führen und eine doppelte Prozessführung vermeiden. Dementsprechend umfassten Zuständigkeitsvereinbarungen im Zweifel auch in Anspruchskonkurrenz stehende deliktische Anspruchsgrundlagen.

Rechts-News durch­suchen

29. Juli 2026
Ein Versicherungsvermittler darf sich im Internet nicht als Versicherer ausgeben. Irreführende Angaben auf seiner Website muss er entfernen.
ganzen Text lesen
29. Juli 2026
Wer seinen Kündigungsbutton unklar gestaltet und Verbrauchern dadurch unnötige Hürden in den Weg stellt, muss mit einer gerichtlichen Untersagung…
ganzen Text lesen
28. Juli 2026
Eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden, wenn der Käufer sie durch eine höhere Bestellmenge vermeiden kann.
ganzen Text lesen
28. Juli 2026
Wenn App-Anbieter Rabatte gegen die Weitergabe von Daten anbieten, müssen sie dafür keinen Gesamtpreis ausweisen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen