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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel

Vertragsmängel beim gewerblichen Adresshandel sind gerichtlich eher selten. Umso interessanter ist die Entscheidung des OLG München <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile zum-vertragsinhalt-beim-gewerblichen-adresshandel-23-u-1818-09-oberlandesgericht-muenchen-20090810.html _blank external-link-new-window>(Urt.  v. 10.08.2009 - Az.: 23 U 1818/09), die gleich mehrere umstrittene Punkte anspricht.

Die Beklagte erwarb von dem Kläger 180.000 E-Mail-Adressen, verweigerte jedoch später die Bezahlung, da zahlreiche Mängel vorliegen würden. Die Daten enthielten umfangreiche Dubletten und Fake-Anmeldungen, auch sei die festgelegte Konversationsrate nicht eingehalten worden. Darüber hinaus seien die Daten nicht mittels Double-Opt-In erhoben worden, was heutzutage aber Standard sei.

In der ersten Instanz unterlag die Beklagte, die daraufhin in Berufung ging. Aber auch in der Berufung gaben die Richter dem klägerischen Begehren statt.

Hinsichtlich der Konversationsrate fehle es an einer ausdrücklichen vertraglichen Festlegung, so die Juristen. Zwar habe die Beklagte behauptet, dass eine solche zwischen 1 und 5% üblich sei, hierfür keine konkreten Beweise vorgelegt. Ohnehin sei dieser Punkt erst verspätet im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden.

Aus dem Vertrag ergebe sich auch nicht, dass eine Vereinbarung hinsichtlich des Double-Opt-In-Verfahrens vorliege. Zwar behaupte die Beklagte, dass diese Voraussetzung ein marktüblicher Mindeststandard sei und eigentlich keiner zusätzlichen vertraglichen Regelung bedürfe. Die Beklagte legte jedoch auch hinsichtlich dieses Punkt keine Beweise vor und greife diesen Punkt ebenfalls erst in der Berufung und somit verspätet auf.

Insgesamt folgten die Richter der Meinung der Erstinstanz und stellten fest, dass auf den Adresshandel Kaufrecht Anwendung finde. Es handle sich hierbei um die Übergabe beweglicher Sachen.

Schließlich sei vertraglich vereinbart gewesen, dass Dubletten und Fake-Adressen binnen acht Tagen zurückzusenden seien, andernfalls sie als genehmigt zu gelten hätten. Da die Beklagte damals keine Beanstandungen vorgebracht habe, müsse sie auch aus diesem Grunde ihrer Zahlungspflicht nachkommen.

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