Eine Vertragsstrafe von 5.500,- EUR bei einem erneutem Wettbewerbsverstoß ist angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden (LG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2017 - Az.: 37 O 31/17).
Die Beklagte warb in der Vergangenheit irreführend mit der Bezeichnung "Klinik" für sich. Auf die Abmahnung der Klägerin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ab.
Wenig später warb die Beklagte jedoch weiterhin mit der Aussage. Die Klägerin forderte eine Vertragsstrafe von 5.500,- EUR ein.
Das LG Düsseldorf bejahte den Zahlungsanspruch.
Das Gericht habe lediglich zu prüfen, ob die Leistungsbestimmung durch die Klägerin der Billigkeit entspreche. Nur wenn es zu der Überzeugung gelange, dass die Ermessensgrenze der Billigkeit überschritten sei, habe es die Leistungsbestimmung selbst vorzunehmen. Dagegen dürfef es die Bestimmung nicht bereits dann selbst vornehmen, wenn es eine andere Bestimmung für richtiger halte.
Die klägerische Höhe überschreite schon deshalb die Grenzen des eingeräumten Ermessens nicht, weil es sich um einen Verstoß der Beklagten handelt, den diese trotz der über ein halbes Jahr zuvor ausgesprochenen ersten Abmahnung und des vorangegangenen Vertragsstrafeverlangens des Klägers nicht abgestellt habe. Das zeige, dass der Geschäftsführer der Beklagten die von dieser vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung nicht hinreichend ernst genommen habe, was nunmehr die Verhängung einer deutlich höheren Vertragsstrafe rechtfertige.