Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Vertragsstrafe von 5.500,- EUR bei erneutem Wettbewerbsverstoß angemessen

Eine Vertragsstrafe von 5.500,- EUR bei einem erneutem Wettbewerbsverstoß ist angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden (LG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2017 - Az.: 37 O 31/17).

Die Beklagte warb in der Vergangenheit irreführend mit der Bezeichnung "Klinik" für sich. Auf die Abmahnung der Klägerin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ab.

Wenig später warb die Beklagte jedoch weiterhin mit der Aussage. Die Klägerin forderte eine Vertragsstrafe von 5.500,- EUR ein.

Das LG Düsseldorf bejahte den Zahlungsanspruch.

Das Gericht habe lediglich zu prüfen, ob die Leistungsbestimmung durch die Klägerin der Billigkeit entspreche. Nur wenn es zu der Überzeugung gelange, dass die Ermessensgrenze der Billigkeit überschritten sei, habe es die Leistungsbestimmung selbst vorzunehmen. Dagegen dürfef es die Bestimmung nicht bereits dann selbst vornehmen, wenn es eine andere Bestimmung für richtiger halte.

Die klägerische Höhe überschreite schon deshalb die Grenzen des eingeräumten Ermessens nicht, weil es sich um einen Verstoß der Beklagten handelt, den diese trotz der über ein halbes Jahr zuvor ausgesprochenen ersten Abmahnung und des vorangegangenen Vertragsstrafeverlangens des Klägers nicht abgestellt habe. Das zeige, dass der Geschäftsführer der Beklagten die von dieser vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung nicht hinreichend ernst genommen habe, was nunmehr die Verhängung einer deutlich höheren Vertragsstrafe rechtfertige.

Rechts-News durch­suchen

24. Januar 2025
"Dubai-Schokolade" darf auch für Produkte verwendet werden, die nicht aus Dubai stammen, da der Begriff eher eine Rezeptur als eine Herkunft…
ganzen Text lesen
23. Januar 2025
Ein Unternehmen darf keine unbelegten gesundheitlichen Versprechen für Handy-Schutzaufkleber machen, da dies irreführende Werbung ist.
ganzen Text lesen
22. Januar 2025
Die Bezeichnung "FußARTZ" ist irreführend, da sie leicht mit „Arzt“ verwechselt werden kann und so eine unzulässige Täuschung darstellt.
ganzen Text lesen
20. Januar 2025
Amazons Preiserhöhung bei Prime war unzulässig, da die Klausel zur Preisanpassung zu unbestimmt war und Verbrauchern keine Nachvollziehbarkeit bot.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen