Allein der Umstand, dass Produkte mit Blumen oder Pflanzen kombiniert werden können, führt noch nicht dazu, dass diese vom Sonntagsverkauf-Verbot ausgenommen sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.10.2017 - Az.: I-15 U 105/16).
Das verklagte Unternehmen hatte in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben, an Sonntagen nur noch solche Produkte zu veräußern, die gesetzlich erlaubt seien.
Das gesetzliche Sonntags-Verbot stand in § 5 Abs.1 Nr.1 ÖLG NRW:
"(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen."
Die Beklagte veräußerte nun Tannenbaumbeleuchtung an einem Sonntag. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Das OLG Düsseldorf teilte diese Ansicht und stufte eine Vertragsstrafe iHv. 3.000,- EUR als begründet ein.
Allein die bloße theoretische Eignung einer bestimmten Ware, mit Blumen oder Pflanzen kombiniert zu werden, macht diese nicht automatisch zum Randsortiment. Deswegen sei der sonntägliche Verkauf von Christbaumständern, Christbaumkugeln, Lichternetzen und von LED-Beleuchtung nicht etwa schon deshalb erlaubt, weil diese Gegenstände für Tannenbäume bestimmt seien.
Der isolierte Verkauf bloß grundsätzlich zur Kombination mit Blumen oder Pflanzen geeigneter Produkte sei nicht privilegiert.