Eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte darf ohne vorherige Sichtung nicht zu anderweitigen Zwecken (hier: Steuerprüfung) verwendet werden, andernfalls liegt ein Verwertungsverbot vor (BFH, Urt. v. 23.04.2025 - Az.: I B 51/22).
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Dritte wurde bei einer polizeilichen Durchsuchung eine Festplatte sichergestellt, auf der sich unter anderem E-Mails zwischen deutschen Gesellschaftern und dem Geschäftsführer einer zypriotischen Firma befanden. Die Festplatte wurde später von der Staatsanwaltschaft ungeprüft an das Finanzamt übergeben, das sie für steuerliche Ermittlungen nutzte.
Die betroffene Firma sah darin eine unzulässige Weitergabe.
Zu Recht, wie nun der BFH entschied.
Die Richter stellten klar, dass die Festplatte nur nach einer sogenannten Durchsicht durch die Staatsanwaltschaft hätte weitergegeben werden dürfen. Diese Prüfung solle sicherstellen, dass nur relevante Daten verwendet und private oder irrelevante Inhalte ausgesondert würden.
Da diese Sichtung hier nicht stattgefunden habe, dürfe das Finanzamt die Festplatte nicht auswerten. Die unkontrollierte Weitergabe und Auswertung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Zudem sei die Festplatte ursprünglich wegen eines völlig anderen Delikts (Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz).
Ein direkter Zusammenhang mit dem Steuerverfahren bestehe nicht. Deshalb sei zu erwarten, dass die steuerlich relevanten Daten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Sichtung gar nicht weitergegeben worden wären.
Insofern unterlägen die Informationen einem Verwertungsverbot:
"Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls stellt die ohne Kenntnis und Zustimmung der (…) OHG vorgenommene Übersendung der von der strafrechtlichen Ermittlungsbehörde noch nicht nach den Maßgaben des § 110 StPO durchsuchten und "gefilterten" Festplatte an die steuerliche Außenprüfung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der (…) OHG (…) auf informationelle Selbstbestimmung dar, der deshalb nicht mehr von § 393 Abs. 3 Satz 1 AO gedeckt ist."
Und weiter:
“Die Voraussetzungen eines qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverbots liegen hier in Form der das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzenden Übersendung der von der Staatsanwaltschaft … sichergestellten Festplatte an den Außenprüfer vor, sodass das FG die auf der Festplatte gespeicherten Daten im Rahmen seiner Feststellungen und Beweiswürdigungen nicht hätte berücksichtigen dürfen.”