Bei einem Betrug in einem Warenhaus ist der Videobeweis auch dann verwertbar, wenn das Beweismittel aufgrund einer Datenschutzverletzung zustande gekommen ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 27.06.2016 - Az.: 1 Rev 12/17).
Der Angeklagte stand wegen Betruges in einem Warenkaufhaus vor Gericht. Überführt wurde er u.a. durch die Aufnahmen der Videokamera.
Der Angeklagte rügte nun, dass nicht ordnungsgemäß auf die Videokamera in dem Geschäft hingewiesen worden war und daher ein Datenschutzverstoß nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __6b.html _blank>§ 6 b BDSG vorliege. Dies führe, so seine Argumentation, zu einem Beweisverwertungsverbot.
Dieser Ansicht ist das OLG Hamburg nicht gefolgt.
Ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot habe, so die Richter, nicht zwingend ein prozessuales Beweisverwertungsverbot zur Folge. Es bedürfe vielmehr einer umfassenden Abwägung im Einzelfall, wobei das Gewicht des Verfahrensverstoßes und die Interessen des Betroffenen ebenso in Betracht zu ziehen habe wie das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung.
Auch die im Wege fehlender Kenntlichmachung vorgenommene Videoaufzeichnung durch Private sei hieran zu messen.
Die beanstandete datenschutzrechtliche Regelung diene nicht der Sicherung der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren und sei daher nur mit begrenztem Gewicht in der Abwägung zu berücksichtigen.
Auch sei nicht der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen. Die Aufnahmen seien lediglich Bestandteil der Individualsphäre eines Beschuldigten, die hier - namentlich bei der Begehung von Straftaten - keine erhöhte Schutzbedürftigkeit aufweise.