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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Vodafone darf für SEPA-Überweisungen keine Entgelte nehmen

Vodafone darf von Kunden, die ihre Rechnung nicht per Lastschrift, sondern per SEPA-Überweisung bezahlen, kein Entgelt verlangen (LG München I, Urt. v. 24.09.2019 - Az.: 33 O 6578/18).

Das Anbieter Vodafone Kabeldeutschland  hatte in Zeit vor dem 13.01.2018  in seinen AGB stehen:

"Selbstzahlerpauschale: Pauschale je Zahlung ohne Bankeinzug EUR 2,50"

Bei Kunden, die nach dem 13.01.2018 den Vertrag schlossen, wendete das Unternehmen die Kunden die Klausel nicht. Bei allen Bestandskunden hingegen, die den Kontrakt vor dem Stichtag abgeschlossen hatten, verlangte die Beklagte auch aktuell weiterhin ein gesondertes Entgelt zahlen, wenn der Verbraucher nicht per Lastschrift, sondern per SEPA-Überweisung bezahlen wollte.

Dies stufte das LG München I als rechtswidrig ein. Es liege ein Verstoß gegen § 270a BGB vor. 

Zwar bestimme das Gesetz ausdrücklich, dass die Norm nur auf Verträge anzuwenden sei, die ab dem  ab dem 13. Januar 2018 entstanden seien. Hierunter fielen aber auch Dauerschuldverhältnisse wie im vorliegenden Fall. 

Andernfalls würden Bestandskunden und Neukunden unterschiedlich rechtlich behandelt, was unangemessen wäre:

"Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber sowohl § 270 a BGB, als auch die (...) erforderlichen Übergangsvorschriften (...) so gestalten wollte, dass sie mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (...).

Der Gesetzgeber ging dabei (...) davon aus, dass mit Eintritt des 13.01.2018 bereits die neuen Umsetzungsvorschriften anwendbar sein sollen, und zwar unabhängig davon, ob der einzelne Zahlungsvorgang schon auf einem Neuvertrag oder noch auf einem Altvertrag beruht. In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung heißt es in der Einzelbegründung zu Artikel 229 § 45 EGBGB insoweit (BT-Dr. 18/ 11495, S. 179 f.):

„Artikel 115 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzungsvorschriften zu dieser Richtlinie mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 13. Januar 2018 anzuwenden haben. Dies gilt für alle nach dem Stichtag geschlossenen Neuverträge. Nach Artikel 114 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird die Erste Zahlungsdiensterichtlinie mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben. Daraus folgt, dass die bisherigen Umsetzungsvorschriften für Zahlungsvorgänge maßgeblich bleiben, die noch vor dem Stichtag ausgeführt werden. Jedoch sollen mit dessen Eintritt nach Artikel 115 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie bereits die neuen Umsetzungsvorschriften anzuwenden sein. Diese müssen folglich für alle nach dem Stichtag ausgeführten Zahlungsvorgänge gelten, ohne dass es darauf ankommt, ob der einzelne Zahlungsvorgangs schon auf einem Neuvertrag oder noch auf einem Altvertrag beruht."

Eine Eingrenzung auf Schuldverhältnisse, welche die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Ausführungen gelten abstrakt für alle Fälle des Art. 229 §45 EGBGB."

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