Ein Onine-Shop ist verpflichtet, ausländische Konten von Verbrauchern, die in Deutschland leben, als Zahlungsmethode zu akzeptieren (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.04.2018 - Az.: 4 U 120/17).
Beim Online-Händler PEARL konnten Kunden, die in einen Wohnsitz in Deutschland hatten, nicht mittels Lastschrift von einem ausländischen Konto (hier: Luxemburg) bezahlen. Der verklagte Shop berief sich hinsichtlich des Verbots auf den Verdacht der Geldwäsche, da Wohnsitz und Kontositz auseinanderfielen.
In der 1. Instanz hatte das LG Freiburg (Urt. v. 21.07.2017 - Az.: 6 O 76/17) hatte dies als Wettbewerbsverstoß eingestuft. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verlange unmissverständlich, dass ein Unternehmer auch ein ausländisches Konto zu akzeptieren habe.
Dieser Meinung schloß sich nun auch das OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.04.2018 - Az.: 4 U 120/17) an und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung sei insofern eindeutig und verpflichte insofern den Shop-Betreiber, das ausländische Konto zu akzeptieren. Bei der SEPA-Verordnung handle es sich auch um eine verbraucherschützende Vorschrift, da sie unmittelbar Marktinteressen diene.