Noch vor der Veröffentlichung eines Presseberichts kann einer Zeitung ausnahmsweise die Veröffentlichung verboten werden <link http: www.online-und-recht.de urteile untersagung-einer-rechtsverletzenden-presseberichterstatung-noch-vor-veroeffentlichung-9-o-13876-11-landgericht-muenchen-20110830.html _blank external-link-new-window>(LG München, Beschl. v. 30.08.2011 - Az.: 9 O 13876/11).
Die Parteien stritten darum, ob die Beklagte, eine Zeitung, den Kläger in ihrem Pressebricht namentlich nennen durfte. Der Kläger wurde in der Sendung "Tatort Internet" durch eine versteckte Kamera bei einer Straftat gefilmt. Über das daraufhin nachfolgende Strafverfahren wollte die Zeitung - aller Voraussicht nach unter namentlicher Nennung des Klägers - berichten. Der Kläger wehrte sich dagegen, da die Namesnennung sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze.
Das LG München verbot die namentliche Berichterstattung.
Die namentliche Nennung eines (vermeintlichen) Straftäters sei nur in Ausnahmefällen und unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Es müsse dabei immer eine Abwägung zwischen der Pressefreiheit der Zeitung und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorgenommen werden. Nur wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe und die Berichterstattung ohne Namensnennung völlig sinnfrei wäre, überwiege die Freiheit der Presse.
Vorliegend verletze die namentliche Nennung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Bericht hätte auch dann Sinn gemacht, wenn lediglich eine Abkürzung des Namens erfolgt wäre. Der Kläger habe bereits seinen Job verloren und hätte bei Veröffentlichung des Artikels weiteren erheblichen Schaden erlitten.
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei es möglich gewesen, das Verbot bereits vor der eigentlichen Pressepublikation durchzusetzen.