Eine zu erwartende personenidentifizierende Presseberichterstattung kann mittels vorbeugendem Unterlassungsanspruch ausnahmsweise verhindert werden <link http: www.online-und-recht.de urteile vorbeugender-unterlassungsanspruch-in-pressesachen-zulaessig-18-w-1752-11-oberlandesgericht-muenchen-20120111.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Beschl. v. 11.01.2012 - Az.: 18 W 1752/11).
Die Parteien stritten darum, ob die Beklagte, eine Zeitung, den Kläger in ihrem Pressebericht namentlich nennen durfte. Der Kläger wurde in der Sendung "Tatort Internet" durch eine versteckte Kamera bei einer Straftat gefilmt. Über das daraufhin nachfolgende Strafverfahren wollte die Zeitung - aller Voraussicht nach unter namentlicher Nennung des Klägers - berichten. Der Kläger wehrte sich dagegen, da die Namesnennung sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze.
Das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile untersagung-einer-rechtsverletzenden-presseberichterstatung-noch-vor-veroeffentlichung-9-o-13876-11-landgericht-muenchen-20110830.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.08.2011 - Az.: 9 O 13876/11) bejahte einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch ausnahmsweise. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei es möglich gewesen, das Verbot bereits vor der eigentlichen Pressepublikation durchzusetzen.
Dieser Ansicht folgte nun auch das OLG München.
Die Beklagte habe keinen nachvollziehbaren Grund dargelegt, weshalb sie über die Hauptverhandlung gegen den Kläger nicht oder anders, nämlich streng anonymisiert, berichtet hätte.
Eine identifizierende Berichterstattung über das streitgegenständliche Verfahren wäre in jedem Fall unzulässig gewesen. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde auch durch eine anonymisierte Berichterstattung ausreichend befriedigt.