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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

BGH: Voraussetzungen für strafbare Geldwäsche

Das Landgericht München I hat vier der fünf Angeklagten - darunter einen Notar im Ruhestand und einen Rechtsanwalt - unter anderem wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen vier Jahren sowie fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Wegen einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es Teile dieser Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt erklärt.

Nach den Urteilsfeststellungen erwarben diese vier Angeklagten eine Forderung über rund 1,46 Millionen Euro, die gegen einen anderweitig rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Anlagebetruges Verurteilten bestand. Zwischen dieser Forderung und den Betrugstaten des Verurteilten bestand kein Zusammenhang. Der Forderungserwerb erfolgte allein deshalb, um sich Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte, die sich in der von dem Verurteilten betriebenen GmbH befanden, zu verschaffen. Dazu erwirkten die vier Angeklagten beim Landgericht München I einen Arrestbeschluss gegen das Vermögen der GmbH und pfändeten deren Konten. Anschließend wirkten sie mittels Täuschung und Nötigungsmitteln auf den anderweitig Verurteilten ein, so dass er letztlich mit ihnen eine Vereinbarung abschloss, in der er insbesondere die gesamtschuldnerische Haftung der GmbH für die ausschließlich ihn privat betreffende Forderung anerkannte, und schließlich auf diese Forderung Zahlungen mit bemakelten Geldern leistete.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und - mit Ausnahme eines Angeklagten - auch formellen Rechts beanstandet hatten, durch Urteil den Schuldspruch der Geldwäsche teilweise und den der Anstiftung zur Untreue bzw. der Untreue vollumfänglich bestätigt. Bezüglich der Geldwäsche hat der Senat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Verschaffens" in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich ein tatsächlich bestehendes Einvernehmen zwischen dem Täter der Geldwäsche und dem Vortäter voraussetzt.

Dieses entfällt jedoch - anders als für das dem Wortlaut nach identische Merkmal des Hehlereitatbestandes nach § 259 Abs. 1 StGB - nicht dadurch, dass der Wille des Vortäters in deliktischer Weise - etwa durch Betrug, Nötigung oder Erpressung - beeinflusst wurde.

Soweit das landgerichtliche Urteil keinen Bestand hatte, wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Urteil vom 04.02.2010, Az.: 1 StR 95/09

Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 28.07.2008, Az.: 4 KLs 311 Js 48016/04

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.02.2010

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