Bestimmte Voreinstellungen auf dem Online-Portal "StayFriends.de" verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht und sind somit rechtswidrig (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.04.2018 - Az.: 7 O 6829/17).
Es ging um die Veröffentlichung von personenbezogenen Nutzerinhalten auf der Webseite "StayFriends.de". Die Firma gab Dritten (u.a. Suchmaschinen) bestimmte Inhalte des Users ohne nähere Rückfrage frei. In den AGB des Portals hieß es dazu:
"Ich möchte gefunden werden (...)
von Personen, die nicht bei StayFriends sind
- bei Portalen mit Ehernaligenverzeichnissen
- bei öffentlichen Suchmaschfnen (z.B. Google)
- bei Ehemaligenseiten meiner SchuleProfilbild
Wir zeigen Ihr Profilbild außerhalb von StayFriends und Sie können mit diesem Profilbild bei Suchmaschinen, wie z.B. Google, gefunden werden."
Der User musste diesen Einstellungen nicht zustimmen, vielmehr waren sie standardmäßig voreingestellt.
Das LG Nürnberg-Fürth erachtete dieses Vorgehen als datenschutzwidrig. Denn es fehle an der notwendigen Einwilligung.
Die allgemeine Zustimmung zur Datenschutzerklärung allein genüge nicht für eine ausreichende Zustimmung. Für eine Veröffentlichung bedürfe es einer ausdrücklichen Genehmigung, die aber nicht vorliege. Daran ändere auch nichts der Hinweis, dass die "Profilbilder stets öffentlich sichtbar" seien. Denn es fehle der weiterführende Hinweis, welchen exakten Inhalt diese Aussage habe.
Auch verhalte sich die Beklagte widersprüchlich. Einerseits heiße es in den Datenschutzbestimmungen, dass es nie voreingestellt sei, dass eine Einsichtnahme von Daten durch Dritte möglich sei. Andererseits betone die Beklagte an anderer Seite, dass dass die Daten auch auf den genannten Partnerseiten und bei Suchmaschinen wie beispielsweise Google veröffentlicht würden. Die Klauseln stünden offenkundig im Widerspruch miteinander. Es bleibe völlig unklar, welche Daten nun für Dritte einsehbar seien und welche nicht.