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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Vorzeitige Erlöschung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften unzulässig

Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile fernabsatzrechtliche-erloeschensgruende-der-frist-bei-haustuergeschaeften-unzulaessig-312-o-458-08-landgericht-hamburg-20081111.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.11.2008 - Az.: 312 O 458/08) hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter bei Haustürgeschäften keine Widerrufsbelehrungen verwenden darf, in denen das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.

Die Beklagte, ein TK-Anbieter, vertrieb ihre Produkte über Mitarbeiter, die die Kunden zu Hause besuchten. Dabei wurde in dem Vertrag nachfolgende Widerrufsbelehrung verwendet:

"Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens aber, wenn die f… AG mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der vertraglichen Leistung beginnt oder der Nutzer dieses z.B. durch den erstmaligen Aufbau einer DSL-Verbindung oder eines DSL-Telefonats im Rahmen des f(...)…Komplett Angebotes veranlasst hat."

Dies Hamburger Richter sahen diese Regelung als unzulässig an.

Ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts gäbe es nur im Fernabsatzrecht, aber nicht bei Haustürgeschäften. Die Interessenslage sei eine andere, so dass die Prinizipien aus der Online-Welt nicht übertragbar seien.

Daher verstieße die Klausel gegen geltendes Recht und sei unwirksam.

 

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