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Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG Köln: "Wahl-O-Mat" nicht rechtswidrig

Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag des Landesverbandes der deutschen demokratischen partei (ddp) - Die Einstein Partei - Rheinland-Pfalz abgelehnt, die Bundeszentrale für politische Bildung in Bonn zu verpflichten, den „Wahl-O-Mat“ zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 27.03.2011 sofort von ihrer Internetseite zu nehmen.

Die Bundeszentrale für politische Bildung, die ihren Sitz in Bonn hat, hat die Aufgabe, durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken. Der „Wahl-O-Mat“ ist ein von der Bundeszentrale für politische Bildung seit etlichen Jahren vor Wahlen im Internet an-gebotenes Frage- und Antwort-Tool, das interaktiv genutzt werden kann und zeigen soll, welche zu einer Wahl zugelassene Partei der eigenen politischen Position am nächsten steht. Der „Wahl-O-Mat“ soll insbesondere bei den jungen Wählerinnen und Wählern das politische Interesse wecken und ihnen eine Hilfestellung bei der Wahlentscheidung bieten.

Mit ihrem Eilantrag machte die ddp u.a. geltend, dass die mit dem „Wahl-O-Mat“ bei den Nutzern abgefragten 38 Thesen zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 27.03.2011 einseitig an den Programmen der großen Parteien ausgerichtet seien. Darum verletzten sie die ddp in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die Bundeszentrale für politische Bildung im Zusammenwirken mit der Landeszentrale für politische Bildung in Rheinland-Pfalz mit dem „Wahl-O-Mat“ ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag erfülle.

Eine Verletzung der Chancengleichheit sei nicht erkennbar. Der mehrstufige Prozess der Erarbeitung und Auswahl der Thesen für den „Wahl-O-Mat“ erfolge unter Einbindung aller betroffenen Parteien - auch der ddp -, sodass die geschützten Rechtspositionen der Parteien gewahrt blieben.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Beschluss vom 18.03.2011, Az.: 6 L 372/11

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 18.03.2011

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