In einem Hinweisbeschluss hat sich das LG Köln <link https: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2015 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 16.05.2015 - Az.: 14 O 123/14) dazu geäußert, wann bei P2P-Urheberrechtsverletzungen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Anfang Oktober 2013 wurde der fliegende Gerichtsstand bei urheberrechtlichen Streitigkeiten gegen Privatpersonen abgeschafft <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>(§ 104 a Abs.1 UrhG). Danach müssen sämtliche Klagen am Ort des betroffenen Beklagten eingereicht werden. Diese Regelung greift jedoch dann nicht, wenn eine gewerbliche oder selbständige berufliche Verwendung vorliegt. Dann gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze, insbesondere auch der sogenannte fliegende Gerichtsstand.
Das LG Köln hat sich dazu wie folgt Stellung bezogen:
"Es steht fest, dass über den Anschluss des Beklagten drei verschiedene Computerspiele der Klägerin über ein Filesharing Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Sämtliche Rechtsverletzungen erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von etwas über 3 Monaten (...).
Damit sind beide Kriterien, die für eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit sprechen, erfüllt: Es liegt einerseits eine Anzahl von gleichartigen Rechtsverletzungen vor, weil dreimal von dem Internetanschluss des Beklagten aus über ein Filesharing Netzwerk jeweils andere Computerspiele öffentlich zugänglich gemacht worden sind, und es ist andererseits eine nachhaltige Rechtsverletzung gegeben.
Die Nachhaltigkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich dabei insbesondere aus dem Umstand, dass er erst am 28. Januar 2014 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, keine Computerspiele der Klägerin mehr zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten dies zu ermöglichen. Schon eine Woche später, nämlich am 4. Februar 2014, ist unter Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung erneut ein Computerspiel der Klägerin über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden.
Schon daraus folgt eine dauerhafte und planmäßige Ausrichtung des Verhaltens, welches noch dadurch verstärkt wird, dass wiederum nur rund einen Monat später, nämlich am 8. März 2014, der nächste Verstoß erfolgt ist. (...)
Nicht erforderlich ist, dass mit der Tätigkeit von dem Rechtsverletzer die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen."
Nach Meinung des LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtswidrige-bootlegs-wann-eine-gewerbliche-verwendung-isd-104-a-urhg-vorliegt-landgericht-hamburg-20141210 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 310 O 394/14) liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn das eBay-Konto des Verkäufers eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen aufweist (hier: 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate, 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate).