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Kategorie: Onlinerecht

OVG Magdeburg: Wann ist eine Internetseite ein geschäftsmäßiges Angebot iSd. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag?

Wann ist eine Internetseite ein geschäftsmäßiges Angebot iSd. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und unterliegt somit den gesetzlichen Regelungen? Zu dieser Frage hat sich das OVG Magdeburg <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-liegt-ein-geschaeftsmaessiges-angebot-isd-jugendmedienschutz-staatsvertrag-jmstv-vor-oberverwaltungsgericht-magdeburg-20170518 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.05.2017 - Az.: 4 L 103/16) geäußert.

Der Kläger betrieb eine Internetseite. Die Kommission für Jugendmedienschutz beanstandete dieses Portal, da es Inhalte zum Abruf bereithalte, die jugendgefährdend seien und gegen den JMStV verstießen. Außerdem habe der Kläger auch einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

Der Kläger war u.a. der Ansicht, es handle sich um kein geschäftsmäßiges Angebot, so dass der JMStV gar nicht zur Anwendung komme.

Dieser Ansicht folgte das OVG Magdeburg nicht, sondern bejahte vielmehr die Geltung des JMStV auf den vorliegenden Fall.

Mit dem Begriff "geschäftsmäßig" werde im Gegensatz zu älteren Rechtslage, bei der noch das Wort "gewerbsmäßig" verwendet wurde, auf das Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht verzichtet. Es reiche aus, wenn es sich um ein nachhaltiges Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht handle.

Nachhaltig sei ein Angebot dann, wenn es auf Dauer ausgerichtet sei und eine gewisse Häufigkeit aufweise. Somit unterfielen lediglich (private) Gelegenheitsanbieter nicht dem Anwendungsbereich des JMStV. 

Dieser weite Geltungsbereiche entspreche auch dem Sinn und Zweck des JMStV, denn es solle eine möglichst weitgehende Prüfung und Kontrolle von allgemein zugänglichen Telemedien sichergestellt werden.

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