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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Wann "Vorkasse"-Klauseln bei Online-Shop rechtswidrig sind

Die AGB-Klausel eines Online-Shops, nach der die Annahme des Vertragsangebot des Kunden "zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet" erfolgt, ist wettbewersbwidrig <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.08.2012 - Az.: 6 W 84/12).

Die Beklagte verwendete nachfolgende Klausel in ihren AGB:

"Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."

Dies bewerteten die Frankfurter Richter als wettbewerbswidrig.

Zum einen sei die Klausel zu unbestimmt. Zum anderen benachteilige die Bestimmung den Verbraucher auch deswegen, weil er in Form der Vorkasse zu einer Zahlungsleistung verpflichtet werden, obgleich noch gar kein Vertrag bestünde.

Diese einseitige Benachteiligung sei mit den Grundprinzipien des deutschen Vertragsrechts nicht vereinbar und somit rechtswidrig.

 

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