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Kategorie: Onlinerecht

EuG: "Weed" als Marke verstößt gegen die öffentliche Ordnung und somit nicht eintragungsfähig

Der Begriff "Weed"  als Teil einer Marke (hier "Bavarian Weed") verstößt gegen die öffentliche Ordnung und ist somit nicht eintragungsfähig (EuG, Urt. v. 12.05.2021 -  Az.: T-178/20).

Die Klägerin wollte das Wort "BavariaWeed" als Marke u.a. für die Bereiche

"Vertrieb von medizinischem Cannabis; Vertrieb von medizinischem Cannabis an Apotheken und Ärzte, insbesondere über einen Online-Shop; Beschaffungsdienstleistungen in Bezug auf medizinischen Cannabis; Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Vermarktung von medizinischem Cannabis"

schützen lassen.

Das Europäische Markenamt lehnte dies ab, weil die Eintragung gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Hiergegen klagte das Unternehmen.

Der EuG stimmte dem Markenamt jedoch in seiner rechtlichen Beurteilung zu.

"Es ist nämlich, wie im Übrigen durch das Oxford English Dictionary veranschaulicht wird, bekannt, dass das Wort „weed“ in seiner umgangssprachlichen Bedeutung („Slang“) „die Cannabispflanze, Cannabis sativa; insbesondere [als Gattungsbegriff], zubereitet oder verwendet insbesondere als Freizeitdroge, oder eine Cannabis-Zigarette, einen Joint“ („the cannabis plant, Cannabis sativa; in particular [as a mass noun], prepared or used especially as a recreational drug, or a cannabis cigarette, a joint“) bezeichnet.

 Daraus folgt, dass sich das Wort „weed“ in seiner umgangssprachlichen Bedeutung auf eine Droge bezieht, die in einem Freizeitkontext verwendet wird, um ein Gefühl des Rauschs, des Hochgefühls oder des Deliriums zu erreichen. Wie das EUIPO ausführt, ist es ein Synonym für „pot“, „grass“, „herb“, „boom“ oder „dope“, oder im Deutschen „Gras“.

Dagegen behauptet die Klägerin nicht, dass sich das Wort „weed“ oder ein anderer Bestandteil des fraglichen Zeichens auf die therapeutische Nutzung von Cannabis beziehe, und auch in den Akten finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist bekannt, wie das EUIPO zutreffend darlegt, dass dieser Begriff im medizinischen Bereich nicht zur Bezeichnung von Arzneimitteln oder Behandlungen auf der Basis von Cannabis verwendet wird."

Und weiter:

"Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, Marihuana sei eine verbotene Substanz, deren Konsum in zahlreichen Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Irland, Frankreich, Ungarn, Polen, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich, somit in einigen der Mitgliedstaaten, in denen die maßgeblichen Verkehrskreise ansässig seien, verboten sei. Wie oben (...) ausgeführt, würden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Förderung, Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana als verbotene und illegale Substanz wahrnehmen.

Der Kampf gegen die Verbreitung von Marihuana ist jedoch von besonderer Bedeutung, weil er einem Ziel der öffentlichen Gesundheit entspricht, nämlich der Bekämpfung der schädlichen Wirkungen eines solchen Stoffs. (...)

Des Weiteren ist (...) darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung, die dem Schutz dieses grundlegenden Interesses zukommt (...), wonach der illegale Drogenhandel zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension gehört (...).

Da sich die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise notwendigerweise in den (...)beschriebenen sozialen und rechtlichen Kontext einfügt, hat die Beschwerdekammer daher zu Recht festgestellt, dass das fragliche Zeichen gegen die öffentliche Ordnung (...) verstößt."

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