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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wenn persönlicher Kontakt bei Vertragsabschluss, dann kein Fernabsatzvertrag mehr

An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln"  fehlt es und es liegt somit kein Fernabsatzvertrag vor, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers hat (BGH, Urt. v. 27.02.2018 - Az.: XI ZR 160/17).

Die Kläger waren Verbraucher und schlossen private Darlehensverträge mit der Beklagten. Vor Vertragsschluss besprachen die Kläger mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Einzelheiten der Gewährung der Darlehen. Der eigentliche Vertragsschluss kam später per Post durch Übersendung der Verträge zustande.

Die Kläger wollten diese Verträge nun widerrufen und beriefen sich dabei u.a. auf den Umstand, dass es sich um Fernabsatzverträge handle.

Dieser Ansicht erteilte der BGH eine Absage.

Ein Fernabsatzvertrag setze voraus, dass der Kontrakt unter "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln"  zustande komme, so die Robenträger. 

Dies sei hier nicht der Fall, denn ein Mitarbeiter der Beklagten hätte die Kläger vor Vertragsabschluss persönlich aufgesucht.

Es fehle an dem Merkmal "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung einen persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter habe. 

Das ergebe die gebotene richtlinienkonforme Auslegung. Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit habe, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, bestünde ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.

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