Bei Preisreduzierungen für verderbliche Lebensmittel muss auch der Grund für die Reduzierung angegeben werden. Es reicht nicht aus, nur die Reduzierungshöhe anzugeben. (OLG Nürnberg, Urt. v. 05.08.2025 - Az.: 3 U 2376/24 UWG).
Ein Verbraucherverband hat gegen einen großen Lebensmitteldiscounter geklagt.
Gegenstand der Klage war die Preiswerbung für Käse kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD). Die reduzierte Ware trug lediglich den roten Aufkleber “-30 %”, ohne dass der Grund der Reduzierung (MHD-Ablauf) angegeben wurde.
Das OLG Nürnberg gab den Verbraucherschützern Recht.
Die Ausnahmen zur Preisangabenverordnung (hier: §§ 9 Abs1 Nr.3, 11 Abs.4 Nr. 2 PAngVO) würden nur dann greifen, wenn der Verbraucher klar über den Grund der Preisreduzierung informiert werde.
Ein bloßer Prozentsatz genüge nicht, weil es viele mögliche Gründe für eine Preisreduktion gebe, z. B. Sortimentswechsel oder Marketingaktionen.
Die bloße Angabe des MHD auf der Umverpackung reiche nicht, da die nicht sofort ins Auge falle. Vielmehr bedürfe es eines explizites Hinweis auf das bald drohende MHD-Datum:
"Nach der – soweit ersichtlich einhelligen – Meinung in der Literatur meint „dies“ i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV den Grund für die Preisermäßigung, also gerade der kurz bevorstehende Verderb bzw. Ablauf der Haltbarkeit (…).
Die Preisermäßigung muss daher auf den Grund für die Reduzierung hinweisen, etwa „wegen baldigen Ablaufs der Mindesthaltbarkeit“ oder „wegen bevorstehenden Verderbs“ (…), wobei sonstige Methoden der geeigneten Kenntlichmachung denkbar und vom offenen Wortlaut potentiell gedeckt sind (…).
Damit sind die üblichen farbigen Aufkleber („20%“), die beispielsweise in Supermärkten auf ablaufende Lebensmittel geklebt werden, so nicht mehr zulässig; erforderlich dürfte vielmehr sein, dass auf dem jeweiligen Aufkleber zusätzlich auf das baldige Ende der Haltbarkeit bzw. den drohenden Verderb hingewiesen wird (…), wenn sich dies nicht aus anderweitigen Hinweisen diesen Inhalts z.B. am Warenkorb oder Regal ergibt.
Nur wenn der Händler den Verbraucher hinreichend klar auch auf die Gründe der Preisreduktion (beispielsweise durch die Angabe „Reduziert wegen kurzer Haltbarkeit“) hinweist, ist er von der Verpflichtung der Angabe eines neuen Gesamt- und Grundpreises befreit (…)."