Die Werbe-Einwilligung des Pay-TV-Anbieters Sky ist rechtswidrig, da keine gesonderte Zustimmungshandlung eingeholt wird <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile einwilligunserklaerung-in-werbung-bei-sky-rechtswidrig-6-u-4039-10-oberlandesgericht-muenchen-20110721.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 21.07.2011 - Az.: 6 U 4039/10).
Der bekannte Pay-TV-Anbieter hatte die Kundenanmeldung bei sich wie folgt ausgestaltet:
"[ ] Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung des Formulars."
(aus der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung:)
"Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf."
Die Münchener Richter stuften diese Ausgestaltung als rechtswidrig ein.
Entsprechend den Vorgaben, die der BGH in seiner <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20080716.html _blank external-link-new-window>"Payback"-Entscheidung aufgestellt habe, bedürfe es für eine wettbewerbsrechtliche Werbe-Einwilligung einer gesonderten Zustimmung.
Es reichte nicht aus, dass - wie im vorliegenden Fall - unterschiedliche Erklärungen miteinander vermischt werden. Vielmehr hätte es einer eigenen, autonomen Zustimmung bedurft.