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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Werbeaktion des Berliner Senats "Tegel-Brief" rechtlich nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag der Initiative „Berlin braucht Tegel“ zurückgewiesen. Die Landesregierung will mit einem Brief an die Berliner Haushalte für die Schließung des Flughafens Berlin-Tegel und ein Nein beim Volksentscheid am 24. September 2017 werben. Für Druck und Versand des Briefes fallen Kosten in Höhe von ca. 431.000,- Euro an, die aus dem Landeshaushalt beglichen werden sollen. Mit ihrem Eilantrag will die Antragstellerin den Versand der Briefe stoppen; sie hält die Werbeaktion wegen der Verwendung staatlicher Mittel für rechtswidrig.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, denn für das Verfahren liege eine abschließende Sonderzuweisung an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vor. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Anordnungsanspruch auch unbegründet. Die Antragstellerin habe einen Rechtsverstoß nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 40 d Satz 1 und 2 des Abstimmungsgesetzes dürfe der Senat seine Haltung zu einem Volksentscheid unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit geltend machen; dies schließe den Einsatz angemessener Mittel ein.

Für die Frage, ob der Einsatz öffentlicher Mittel angemessen ist, komme es unter anderem darauf an, welchen Werbeaufwand die Antragstellerin mit welchem finanziellen Engagement betreibt und in welchem Verhältnis der Werbeaufwand der Regierung hierzu steht. Hierzu habe die Antragstellerin nicht ausreichend konkrete Angaben gemacht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 2. Kammer vom 5. September 2017 (VG 2 L 148.17)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 06.09.2017

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