Die Werbeaussage "Bambussocken" für Textilstrümpfe führt den Verbraucher in die Irre und ist somit ein Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-bambussocken-fuer-textilstruempfe-irrefuehrend-landgericht-ulm-20160822 _blank external-link-new-window>(LG Ulm, Urt. v. 22.08.2016 - Az.: 11 O 9/16 KfH).
Das verklagte Unternehmen warb mit den Worten "Bambussocken" in seinen Prospekten für seine Strümpfe.
Die Ware besteht aus Viskose. Die Herstellung erfolget aus Bambusrohstoff. Der Bambus wurde dafür zunächst in kleine Stücke zerkleinert. In einem anschließenden Prozess wurden dann Harze und Fremdstoffe ausgekocht. Die so entstandene Zellulose wurde zu Zellstoffplatten gepresst.
Diese wurden wieder zu einer honigähnlichen Lösung verflüssigt und durch feine Spinndüsen in ein Spinnrad gepresst. Diese erstarrte im Spinnrad zu Filamenten, das zu Filamentgarn zusammengefasst und versponnen wurde.
Ohne diese chemischen Umwandlungsprozesse kann Viskose nicht versponnen werden. Durch das Viskoseverfahren verlieren die Ausgangsrohstoffe vollständig ihre natürlichen Eigenschaften. Engmaschige Textilien mit glatter Oberfläche wie Strümpfe könnten aus der Naturfaser Bambus nicht hergestellt werden, da die Fasern zu kurz sind.
Das Gericht stufte die Werbeaussage als irreführend ein.
Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass die Socken aus dem natürlichen Textilfaser Bambus bestünden. In Wahrheit seien die Socken jedoch aus Viskosefasern.
Die Viskosefaser würden unstreitig aufgrund eines aufwändigen chemischen Prozesses hergestellt. Bambus würde lediglich als ursprünglicher Rohstoff verwendet wird, ohne dass es auf seine spezifische natürliche Eigenschaften ankomme, zumal gleichermaßen andere Rohstoffe, wie z.B. Buche, Birke, Kiefer und Fichthölzer, zur Herstellung der Viskosefasern verwendet werden könnten.
Viskose würde deshalb auch zu Recht nicht als Naturfaser, sondern als Chemiefaser bezeichnet.