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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Werbeaussage "Das Must-Have für Allergiker" für Arzneimittel nicht irreführend

Die  Werbeaussage "Das Must-Have für Allergiker"  für ein Arzneimittel ist nicht irreführend, weil der Verbraucher damit keine konkrete Tatsachenbehauptung verbindet (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.01.2021 - Az.: 3 U 49/20).

Die Beklagte warb für ihr Arzneimittel mit dem Satz

"Das Must-Have für Allergiker" 

Abgebildet war ein weibliches Model, das ein aus Baumrinde bestehendes Kleid trug.

Die Aussage war mit einem Sternchen versehen, das am unteren Bildrand wie folgt aufgelöst wurde:

"Die Behauptung einer Spitzenstellung ist hiermit nicht verbunden. Vergleichsstudien mit anderen Frühblüherpräparaten liegen nicht vor."

Das OLG Hamburg stufte diese Werbung als rechtlich zulässig ein:

"Aus der Sicht des angesprochenen Fachverkehrs ergibt sich bei Berücksichtigung des Umfeldes der streitgegenständlichen Angabe, insbesondere des Deckblatts mit dem dort abgebildeten weiblichen Model im „Birkenkleid“, dass die Antragsgegnerin mit der Formulierung „Must-Have“ auf die Modewelt anspielt.

Dadurch wird eine Brücke zwischen der „Frühblühersaison“ der Therapie von Allergien, u.a. gegen Birkenpollen, und der Frühjahrssaison der Modewelt geschlagen.

Der damit hergestellten Verbindung zwischen einer Allergietablette und einem Trendprodukt der Moderbranche kann jedoch keine konkrete Tatsachenbehauptung zu den Eigenschaften des beworbenen Arzneimittels entnommen werden. Die streitgegenständliche Verwendung des Begriffs „Must-Have“ trifft keine konkrete Aussage über die Wirksamkeit, die Qualität oder die Unverzichtbarkeit des Präparats.

Eine Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung wird daher nicht aufgestellt. Damit scheidet eine entsprechende Irreführung des angesprochenen Fachverkehrs aus."

Und weiter:

"Auf die Frage, ob der verwendete Sternchenhinweis geeignet ist, eine etwaige Irreführung des angesprochenen Verkehrs auszuschließen, kommt es daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr an."

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