Die Werbeaussage "Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel" ist irreführend, da hierdurch beim Verbraucher der falsche Eindruck erweckt wird, die Spitzenstellung beziehe sich auf Erkältungsmittel und nicht auf den Bereich der sogenannten Kombinationspräparate (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2023 - Az.: 6 U 197/22).
Die Beklagte vertrieb das Produkt “WICK DayNait” und bewarb es wie folgt:
"Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel"
Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
Denn das besagte Produkt der Beklagten sei im Bereich der Erkältungsmittel gar nicht die Nr.1, sondern lediglich bei den sog. Kombi-Präparaten.
Durch den Werbetext werde als eine falsche Vorstellung beim Verbraucher hervorgerufen:
"Der Werbeslogan ist auch irreführend. (...)
Eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Allein- oder Spitzenstellung beansprucht, wird für gewöhnlich von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise gemäß diesem Wortsinn verstanden (...).
Der Wortsinn der streitgegenständlichen Werbeangabe („Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“) legt das beschränkte Vergleichsmarktverständnis der Beklagten nicht nahe. Vielmehr spricht er dafür, dass Vergleichsmaßstab Erkältungsmittel für den Tag und/oder für die Nacht sind, ohne dass der Angabe die Behauptung einer unterschiedlichen Zusammensetzung (bzw. Dosierung) oder Wirkung bei einer Anwendung am Tag und in der Nacht entnommen werden könnte. (...)
Der bei der Auslegung mit zu berücksichtigende Kontext - der Inhalt des Werbefilms - spricht ebenfalls nicht dafür, dass der verständige Durchschnittsverbraucher die Spitzenstellungsbehauptung allein auf Erkältungsmittel bezieht, die am Tag und in der Nacht wegen unterschiedlicher Wirkstoffe eine andere Wirkung haben."
Und weiter:
“Jedenfalls ein erheblicher Teil der Verbraucher (..) wird davon ausgehen, dass „W Day Nait die Nummer 1 unter den Erkältungsmitteln“ sowohl für den Tag als auch für die Nacht sei, ohne die Werbeangabe beschränkt auf Kombinationspräparate mit unterschiedlicher Zusammensetzung bzw. Wirkung für den Tag und für die Nacht zu verstehen.”