Die Werbeaussage "Gesamturteil sehr gut" für ein bestimmtes Produkt (hier: ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel) ist irreführend, wenn in Wahrheit keine Gesamtprüfung, sondern lediglich eine Teilprüfung stattgefunden hat <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.05.2014 - Az.: 6 U 24/14).
Die Beklagte bewarb ihr Produkt, ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, in einer Zeitung mit der folgenden Werbeaussage:
"ÖKO-TEST
Gesamturteil
sehr gut"
ÖKO-TEST hatte das Produkt jedoch keiner umfassenden Prüfung, insbesondere keiner Wirksamkeitsprüfung, unterzogen. Vielmehr war nur kontrolliert worden, ob die Ware bedenkliche oder umstrittene Hilfsstoffe enthielt.
Das OLG Frankfurt a.M. stufte die Werbeaussage als irreführend ein.
Der Begriff "Gesamturteil" lasse auf eine umfassende Prüfung verschiedener Kriterien schließen, wozu inbesondere die Wirksamkeit zähle. Der Verbraucher gehe hier von einer vollständigen Kontrolle aus. In Wahrheit habe ÖKO-TEST jedoch das Produkt nur auf bedenkliche oder umstrittene Hilfsstoffe untersucht.
Insofern werde der Verbraucher in die Irre geführt.