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Kategorie: Onlinerecht

LG Bremen: Werbeaussage "Immobilienbewertung in 3 Minuten" irreführend

Die Werbeaussage "Immobilienbewertung in 3 Minuten" ist irreführend, wenn der Verbraucher nicht innerhalb dieses Zeitrahmens tatsächlich das Gutachten erhält (LG Bremen, Urt. v. 20.07.2022 - Az.: 12 O 346/21).

Die Beklagte warb online mit der Aussage

"Was ist mein Haus wert? – In 3 Minuten berechnen“

Klickte der User die Werbung an, landete er auf einer Webseite, auf der umfangreiche Fragen zur Immobilie beantworten werden mussten. Diese Beantwortung nahm etwa 3 Minuten in Anspruch.

Ein konkretes Wert-Ergebnis wurde am Ende jedoch nicht angezeigt. Vielmehr hieß es nur, dass eine Verkaufsempfehlung erstellt worden sei und dass der Nutzer sich bereiterklären sollte, dass er von drei passenden Unternehmen ein Angebot erhalten sollte.

Das LG Bremen stufte dies als irreführende Werbung ein. Denn der User, der den Fragenkatalog ausfülle, erwarte die Präsentation eines konkreten Wertes. Dies geschehe jedoch gerade nicht:

"Dieser Verkehrskreis (...) versteht die Aussage „Was ist mein Haus wert? – In 3 Minuten berechnen“ so, dass ihm in drei Minuten ein aktueller Marktwert seiner Immobilien genannt wird, auch wenn es sich nur um eine erste oberflächliche Information handelt, und zwar unter Einschluss der Zeit, die der Verbraucher für die Eingabe der betreffenden Daten benötigt.

Es ist fernliegend anzunehmen, dass der durchschnittliche Verbraucher (...) aufgrund der streitgegenständlichen Werbeanzeige davon ausgeht, dass er eine Bewertung nicht sogleich erhält, sondern erst zu einer ihm unbekannten Zeit durch Dritte.

Selbstverständlich geht der Verbraucher davon aus, dass er nach drei Minuten auch eine Bewertung erhält. Dafür spricht im Übrigen auch die weitere Gestaltung der Webseite der Beklagten, nach der dem Verbraucher nach Eingabe der Informationen mitgeteilt wird, dass die Verkaufsempfehlung erstellt wird und gefragt wird, wer sie erhalten soll.

Damit wird nochmals suggeriert, dass der Verbraucher die Bewertung sogleich erhält, und nicht dass, wie die Beklagte dann im späteren Verlauf mitteilt, die Daten an drei passende Fachbetriebe weitergeleitet werden, die sich „in Kürze“ mit einem Angebot an den Nutzer wenden. Damit liegt eine Irreführung vor, weil der Verbraucher tatsächlich entgegen seiner berechtigten Erwartung eine Bewertung nicht sogleich von der Beklagten, sondern erst später zu einer unbekannten Zeit von Dritten erhält."

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