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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe: Werbeaussage "Massiv-Kork" auch bei einschichtigen Pressekork-Platten nicht irreführend

Die Werbeaussagen "Massiv-Kork" und "durch und durch Kork" sind auch dann nicht irreführend, wenn das Produkt lediglich aus einschichtigen Pressekork-Platten besteht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.07.2014 - Az.: 4 U 16/14).

Die Beklagte bewarb ihre einschichtigen Pressekork-Platten mit den Aussagen "Massiv-Kork" und "durch und durch Kork". Der Kläger sah hierin eine Irreführung. Denn mit dem Begriff "massiv" verstehe der Kunde einen Stoff, der nicht nur an der Oberfläche, sondern ganz aus dem gleichen festen Material bestehe.

Diese Ansicht teilte das OLG Karlsruhe nicht und wies die Klage ab. Der Begriff "Massiv-Kork" werde im geschäftlichen Verkehr unterschiedlich verwendet. Darunter falle nicht nur der herkömmliche Naturkork, sondern - in der letzten Zeit immer häufiger - auch der Presskork. Diesen verschiedenen Herstellungsverfahren entspreche in der Branche eine unterschiedliche Verwendung des Ausdrucks "massiv".

Es liege daher keine Irreführung vor.

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