Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann vor, wenn das werbende Unternehmen behauptet, einen Sonntagsverkauf nur für Stammkunden durchzuführen (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 25.06.2012 - Az.: 1 HKO 1231/12).
Das verklagte Unternehmen warb für einen Sonntagsverkauf mit nachfolgender Aussage:
"Exklusiv für Stammkunden ... Sonntag ... Dieses Schreiben ist gleichzeitig Ihre persönliche Eintrittskarte und berechtigt Sie zum Besuch unserer geschlossenen Verkaufsveranstaltung ..."
An dem Sonntag fanden keinerlei Eingangskontrollen statt, so dass jede Person das Ladengeschäft betreten konnte.
Darüber hinaus schickte die Firma die Einladung an keinen klar abgegrenzten Personenkreis. Insbesondere erreichte die Nachricht auch Leute, die bislang keine Kunden waren.
Das LG Nürnberg-Fürth sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da gegen die Regelungen des Ladenschlusses verstoßen werde. Eine Einschränkung des Verkaufs an jedermann habe nicht stattgefunden, so dass die allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung kämen. Danach sei ein Sonntagsverkauf grundsätzlich nicht statthaft.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass hier die Benachrichtigung nur an Stammkunden erfolgt sei. Denn dieser Personenkreis sei von der Beklagten nicht hinreichend präzise abgegrenzt worden. Zudem hätten an dem fraglichen Tag auch keine Einlasskontrollen vor Ort stattgefunden.