Bei der Werbeaussage "verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation wie im klassischen Brief" für den E-Postbrief handelt es sich um eine irreführende Äußerung und damit um einen Wettbewerbsverstoß. Der Verbraucher geht davon aus, dass "verbindlich" als rechtsverbindlich und beispielsweise fristwahrend verstanden wird, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-mit-verbindlich-fuer-e-postbrief-14-o-17-11-landgericht-bonn-20110630.html _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 30.06.2011 - Az.: 14 O 17/11).
Die Deutsche Post AG warb für ihren neuen E-Postbrief mit der Aussage:
"Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief".
Die Bonner Richter stuften diese Erklärung als irreführend und somit als wettbewerbswidrig ein.
Der durchschnittliche Verbraucher werde davon ausgehen werde, dass verbindlich dasselbe bedeute wie beispielsweise verpflichtend, rechtswirksam oder rechtsverpflichtend. Der User werde daher annehmen, dass der E-Postbrief genauso sicher sei und dieselben Rechtsfolgen auslöse, wie ein "klassischer" Brief. Dieser könne zum Beispiel auch fristwahrend sein.
Der E-Postbrief erfülle diese Anforderungen nicht, so dass die Werbung schlichtweg falsch und zu unterlassen sei.