Das OLG Hamm <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_100_11urteil20120131.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.01.2012 - Az.: I-4 100/11) hat entschieden, dass die Werbeaausage "DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmangagement, wir sind zertifiziert“ irreführend sein kann.
Eine Anwaltskanzlei warb mit der Aussage:
"DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmangagement, wir sind zertifiziert“
Die klägerischen Rechtsanwälte stuften dies als rechtswidrig ein.
Zu Recht wie nun das OLG Hamm entschied. Denn das DEKRA-Siegel beziehe sich lediglich auf die Büroorganisation, nicht jedoch auf die inhaltliche Tätigkeit der Anwälte. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde jedoch denken, dass auch die Dienstleistungen der Anwälte geprüft worden sei, was jedoch gerade nicht der Fall gewesen sei.
Insofern läge eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.