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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Werbefinanzierte Arzneimitteldatenbank für Ärzte ist rechtmäßig

Das OLG München hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile kostenlose-arzneimitteldatenbank-nicht-wettbewerbswidrig-29-u-3781-09-oberlandesgericht-muenchen-20091203.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.12.2009 - Az.: 29 U 3781/09), dass der Betrieb einer kostenlosen Arzneimitteldatenbank für Ärzte weder gegen das Heilmittelwerberecht, noch gegen das ärztliche Berufsrecht oder das Wettbewerbsrecht verstößt.

Die Parteien waren Betreiber von Arzneimitteldatenbanken.

Die Beklagte stelle Ärzten kostenlos eine solche Datenbank zur Verfügung. Diese enthielt Werbung von mehr als 100 Pharmaunternehmen.

Hierin sah die Klägerin ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, das grundsätzlich jede Form kostenloser Zugaben verbietet.

Nachdem das LG München der Klägerin Recht gegeben hatte, hob das OLG  München die Klage auf.

Seiner Ansicht nach würden die Ärzte als Nutzer der Datenbank diese unentgeltliche Leistung nicht in einen Zusammenhang mit einem oder mehreren bestimmten Arzneimitteln setzen und deren Herstellern zurechnen.

Dies liege daran, dass Ärzten Finanzierungsmodelle, die auf Werbung verschiedener Partner basieren, bekannt seien.

Darüber hinaus hätten sie aufgrund der Vielzahl der werbenden Pharmaunternehmen keinen Anlass zur Annahme, dass einzelne Unternehmen mit der Beklagten in besonderer Form verbunden seien. Die Anzeigedatenbank stelle sich für die Ärzte daher nicht als produktbezogene Werbung dar.

Eine solche setze das Verbot der Gewährung kostenloser Zugaben aber gerade voraus.

Des Weiteren sei auch kein Verstoß gegen die Berufsordnung für Ärzte gegeben. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Annahme kostenloser Leistungen dazu geeignet ist, die Entscheidung der Ärzte zu beeinflussen.

Dies sei hier nicht der Fall. Die Ärzte würden nämlich nicht davon ausgehen, dass sie bei einer Verschreibung der Medikamente der werbenden Unternehmen Folgevergünstigungen erhalten.

Aus diesem Grund scheide auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht aus.

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