Eine Unterlassungserklärung, die ein Werbeverbot für Printprodukte beinhaltet, bezieht sich nicht nur auf den Offline-Bereich, sondern zugleich auch auf das Internet <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassungsverpflichtung-von-printreklame-umfasst-auch-das-internet-16-o-267-09-landgericht-berlin-20100128.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 28.01.2010 - Az.: 16 O 267/09).
Die Beklagte gab gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt ab:
"... es zu unterlassen, für ihre Produkte zu werben, ohne die Bezeichnung Arzneimittel anzugeben."
Die Beklagte hatte damals fehlerhaft in Zeitschriften geworben.
Nun stellte der Kläger fest, dass die Beklagte die Reklame im Internet verwendete und sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.
Zu Recht wie die Berliner Richter meinten.
Die abgegebene Unterlassungsverpflichtung umfasse nicht nur den Print-Bereich, sondern den gesamten Bereich der Werbung, offline und online. Also auch das World Wide Web.
Daher habe die Beklagte gegen die Erklärung verstoßen und müsse die Vertragsstrafe zahlen.