Das OLG Nürnberg <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-markenrechtsverletzung-beim-verkauf-von-domains-aus-veraltetem-listenbestand-3-u-418-09-oberlandesgericht-nuernberg-20090514.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 14.05.2009 - Az.: 3 U 418/09) hat entschieden, dass keine Markenverletzung vorliegt, wenn ein Domain-Händler mit einem veraltetem Listenbestand wirbt.
Inhaltlich handelt es sich um das Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-markenrechtsverletzung-beim-verkauf-von-domains-aus-veraltetem-listenbestand-landgericht-nuernberg_fuerth-20090128.html _blank>(Urt. v. 28.01.2009 - Az.: 3 O 5509/08).
Der Beklagte, der auch in der 2. Instanz durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Domain-Händler und betrieb hierzu eine Internetseite, auf denen er Listen mit zu verkaufenden Internetadressen veröffentlichte. In einer der Übersichten befand sich aus einem alten Bestand aus Versehen ein Domain-Name, deren Inhaber er nicht mehr war.
Der neue Domain-Inhaber war der Kläger, der eine Internetagentur betrieb und zudem im Suchmaschinen-Marketing tätig war. Der sah in dem Handeln des Beklagten eine Markenverletzung und mahnte ab.
Die 1. Instanz gab dem Beklagten Recht und <link news news_det_20090207152839.html _blank external-link-new-window>wies die Klage ab. Auch das OLG Nürnberg schloß sich nun in der Berufung, die der Kläger eingelegt hatte, dieser Ansicht an. In einem ausführlichen Hinweisbeschluss prüften die OLG-Richter den Fall schulbuchmäßig durch.
Ein markenrechtlicher Anspruch scheide aus, da die Domain nicht kennzeichenmäßig benutzt worden sei. Die Domain sei lediglich zum Verkauf angeboten worden, aber nicht zur Nutzung von Waren oder Dienstleistungen.
Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche fehle es bereits am notwendigen Wettbewerbsverhältnis, denn Domain-Händler und Suchmaschinen-Optimierer bewegten sich nicht auf dem identischen Markt.
Nach diesem Hinweisbeschluss nahm der Kläger die Berufung zurück, so dass die erstinstanzliche Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth nunmehr rechtskräftig ist.