Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 28.01.2009 - Az.: 3 O 5509/08) hat entschieden, dass keine Markenverletzung vorliegt, wenn ein Domain-Händler mit einem veraltetem Listenbestand wirbt.
Der Beklagte, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Domain-Händler und betrieb hierzu eine Internetseite, auf denen er Listen mit zu verkaufenden Internetadressen veröffentlichte. In einer der Listen befand sich aus einem alten Bestand aus Versehen ein Domain-Name, deren Inhaber er nicht mehr war.
Der neue Domain-Inhaber war der Kläger, der eine Internetagentur betrieb und zudem im Suchmaschinen-Marketing tätig war. Der sah in dem Handeln des Beklagten eine Markenverletzung und mahnte ab.
Zu Unrecht wie die Nürnberger Richter nun entschieden.
Es fehle bereits an einer kennzeichenmäßigen Benutzung, denn der Beklagte habe lediglich den Namen der Domain wiedergegeben, den Begriff jedoch nicht für den Vertrieb seiner Dienstleistungen verwendet. Eine Markenverletzung scheide daher aus.
Aber auch ein Wettbewerbsverstoß komme nicht in Betracht, da zwischen dem Domain-Händler und dem Suchmaschinen-Optimierer kein Wettbewerbsverhältnis bestehe.
Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.