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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Werbung "Europas größter Hersteller" irreführend bi objektiv geringem Umsatz

Die Werbung "Europas größter Hersteller für Fenster" ist irreführend, wenn sich die Aussage ausschließlich auf das tägliche Produktionsvolumen bezieht. Existieren andere Unternehmen, die hinsichtlich Umsatz größer sind, liegt eine Irreführung vor (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.06.2016 - Az.: 3-08 O 69/15).

Die Beklagte warb für ihre Produkte wie folgt:

"Europas größter Hersteller für Fenster wird die diesjährige Verleihung
der Sportler des Jahres Auszeichnung als Co-Sponsor begleiten."

Und:

"Das innovationsreiche Familienunternehmen setzte seinen Schwerpunkt
schnell auf die Produktion von Fenstern und verfügt mittlerweile
über ein Produktionsvolumen von 10.000 Fenstern pro Tag. Damit ist D.
Europas Marktführer für Fenster und Türen."

Objektiv produzierte die Beklagte die meisten Fenster pro Tag am Markt. Beim Umsatz hingegen gab es zahlreiche andere Unternehmen, deren Zahlen um ein Vielfaches höher lagen.

Das LG Frankfurt a.M. stufte die Werbung daher als irreführend ein.

Der Durchschnittsverbraucher werde die Aussagen wegen des Wortes "größter" auf quantitative Kriterien beziehen, also in erster Linie auf den Umsatz. Hier sei die Beklagte jedoch unbestritten nicht das größte Unternehmen am Markt.

Auch wenn in der Werbung am Ende darüber aufgeklärt würde, worauf sich die Aussage beziehe, entkräfte dies nicht den Vorwurf der Irreführung. Denn es sei bereits sehr fraglich, ob der durchschnittliche Verbraucher die Erläuterung am Ende mit der räumlich getrennten, zuvor platzierten Aussage in Verbindung bringe.

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