Die Bewerbung eines veganen Getränks als “Eierlikör-Alternative” ist wettbewerbswidrig sein, weil dadurch eine gedankliche Verbindung zur geschützten Produktkategorie des Eierlikörs hervorgerufen werde (LG Hamburg, Urt. v. 23.04.2024 - Az.: 406 HKO 76/23).
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie klagte gegen die Bewerbung eines veganen alkoholischen Getränks mit Begriffen
“Eierlikör-Alternative”
und
“vegane Alternative zu Eierlikör”.
Der verklagte Hersteller argumentierte hingegen, die Begriffe dienten der Abgrenzung ihres Produkts von traditionellem Eierlikör, um Missverständnisse zu vermeiden. Das beworbene Produkt erfülle jedoch nicht die Anforderungen der EU-Spirituosenverordnung für Eierlikör.
Das LG Hamburg sah in der Werbung eine Wettbewerbsverletzung und bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Die Anpreisung des veganen Getränks mit Begriffen wie “Eierlikör-Alternative” verletzen den absoluten Bezeichnungsschutz für Eierlikör nach der EU-Spirituosenverordnung.
Das Gesetz verbiete auch indirekte Anspielungen, die beim Verbraucher eine gedankliche Verbindung zu geschützten Kategorien hervorrufen.
Die Bewerbung als “Eierlikör-Alternative” stelle eine unzulässige Bezugnahme auf Eierlikör dar und führe Verbraucher in die Irre:
"Vorliegend dient die Verwendung des Begriffes „Eierlikör“ in den streitgegenständlichen Angaben nicht allein der Abgrenzung des beworbenen Getränkes von einem Eierlikör, sondern jedenfalls auch der indirekten Bezugnahme auf die Spirituosen-Kategorie „Eierlikör“.
Dass es sich nicht um einen Eierlikör handelt, bedürfte ebenso wenig einer gesonderten Erwähnung wie die Tatsache, dass es sich beispielsweise nicht um Rum oder Whisky handelt."
Und weiter:
"Die Angaben zielen vielmehr darauf ab und werden dahingehend verstanden, dass das Produkt als eine vegane Alternative zu Eierlikör angeboten wird.
Auf diese Weise stellen die streitigen Angaben eine unmittelbare gedankliche Verbindung zwischen dem beworbenen Produkt und Eierlikör her."