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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Werbung für "kostenloses Girokonto" beinhaltet auch kostenlose EC-Karte

Wirbt eine Bank für ein kostenloses Girokonto, muss die Leistung auch eine kostenlose EC-Karte beinhalten. Es ist irreführend, wenn für die Karte ein jährliches Entgelt iHv. 10,- EUR genommen wird (LG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2017 - Az.: 38 O 68/16).

Die Beklagte, eine Bank, warb für ihr Leistungen wie folgt:

"Das kostenlose Sparda-Girkokonto".

Die erbrachten Dienstleistungen waren für den Kunden kostenlos. Nur für eine EC-Karte musste der Verbraucher ein Entgelt von 10,- EUR pro Jahr bezahlen.

Dies stuften die Düsseldorfer Richter als irreführend ein.

Der Verbraucher verstehe das Angebot der Beklagten so, dass sie mit ihrem Angebot ein übliches Bankkonto bewerbe. Es sei heutzutage geschäftsüblich, dass neben dem bloßen Girokonto auch eine EC-Karte von der Leistung mit umfasst sei. Nahezu jeder Kunde eines Girokontos in Deutschland verfüge über eine solche Karte, auch wenn er sie möglicherweise nicht oder nur ganz selten einsetze.

Der Kunde werde daher durch die Aussage "kostenloses Sparda-Girokonto" in die Irre geführt,

Dieser Irrtum werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte räumlich später auf den Umstand der Entgeltlichkeit ("BankCard für nur 10,- EUR") hinweise. Denn diese Erläuterung finde sich erst räumlich später und sei zudem sehr klein gehalten, so dass er erst bei intensivem Lesen aufgefunden werde.

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