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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

VG Düsseldorf: Werbung für Online-Poker rechtswidrig

Das VG Düsseldorf <link http: gluecksspiel-und-recht.de urteile internetwerbung-fuer-pokerspiele-unzulaessig-27-l-1050-09-verwaltungsgericht-duesseldorf-20090722.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.07.2009 - Az.: 27 L 1050/09) hat entschieden, dass Poker zu den Glücksspielen gehört und somit nur mit einer staatlichen Genehmigung veranstaltet werden darf.

Gegen die Antragstellerin war vom zuständigen Ordnungsamt ein Zwangsgeld festgesetzt worden, weil diese wiederholt für eine Online-Poker-Webseite Werbung gemacht hatte.

Zu Recht wie die Düsseldorfer Richter erklärten.

Denn auch bloße Pokerspiele seien Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und unterfielen damit dem grundsätzlichen Internet-Werbeverbot. Bei Pokerspielen stehe nicht die Geschicklichkeit des einzelnen Spielers, sondern der Zufall der Kartenverteilung und des Verhaltens der Mitspieler im Vordergrund. Außerdem ging das Gericht davon aus, dass das hier beworbene Pokerspiel nur gegen Entgelt angeboten wurde. Daher sei es als Glücksspiel einzustufen.

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