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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Werbung "Geprüfte Qualität" wettbewerbswidrig, wenn keine Prüfung durch unabhängigen Dritten

Wird ein Produkt mit der Aussage "Geprüfte Qualität" beworben, muss es sich um eine Prüfung durch einen unabhängigen Dritten handeln, andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeaussage-gepruefte-qualitaet-irrefuehrend-wenn-keine-ueberpruefung-durch-unabhaengiges-pruefinstitut-oberlandesgericht-celle-20161208 _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 08.12.2016 - Az.: 13 U 72/16).

Die Beklagte warb für ihre Ware u.a. mit den Worten "Geprüfte Qualität".

Eine Kontrolle erfolgte lediglich intern selbst im Herstellerbetrieb. Ein unabhängiger Dritter nahm keine Untersuchungen vor.

Die Klägerin stufte dies als irreführend ein, weil der Verbraucher aufgrund der Werbeaussage davon ausgehe, dass ein neutrale dritte Partei die Bewertung vorgenommen habe, was aber offensichtlich nicht der Fall sei.

Die Beklagte wandte ein, dass eine solche Erwartungshaltung nicht bestünde, denn es werde mit keinem Siegel eines bestimmtes Prüfinstitut geworben, sondern der Satz sei ganz allgemein gehalten.

Das OLG Celle stufte das Handeln der Beklagten als rechtswidrig ein.

Auch wenn ein Prüfinstitut namentlich nicht genannt werde, gehe der Kunde davon aus, dass hier eine Qualitätskontrolle durch einen neutralen Dritten erfolgt sei. Denn bei Aussagen wie "Geprüfte Qualität" erwarte der Kunde, dass der Hersteller seine Ware unabhängig testen und bewerten habe lassen.

Darüber hinaus sei es selbstverständlich, dass der Hersteller eigene Qualitätskontrollen durchführe. Daher komme ein Wettbewerbsverstoß nicht nur aufgrund der Irreführung in Betracht, sondern auch, weil hier mit Selbstverständlichkeiten geworben werde.

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