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BGH: Werbung im Eingangs-Ordner eines kostenlosen E-Mail-Providers doch wettbewerbswidrig? - Vorlage an den EuGH

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Werbung im Eingangs-Ordner eines kostenlosen E-Mail-Providers wettbewerbswidrig ist (BGH, Beschl. v.  30.01.2020 - Az.: I ZR 25/19).

Die  Beklagte nutzte eine bekannte Werbeplattform, die ihren Usern kostenlose Mail-Accounts anbot, für die Bewerbung ihrer Dienstleistungen. Rief ein User über den Browser den Ordner "Posteingang"  seines Mail-Postfachs an, erschien dort eine Werbung der Beklagten als Nachricht. Die Anzeige konnte durch Anklicken geschlossen werden. 

Die Vorinstanz, das OLG Nürnberg (Urt. v. 15.01.2019 - Az.: 3 U 724/18) verneinte u.a. deswegen eine Wettbewerbswidrigkeit, weil diese Form der Werbung nicht als elektronische Nachricht zu klassifizieren sei und somit nicht unter  § 7 Abs.2 Nr.3 UWG falle, vgl. dazu unsere Kanzlei-News v. 04.02.2019.

Das Verfahren ging nun im Rahmen der Revision zum BGH. Und die BGH-Richter sind sich keineswegs sicher, ob nicht doch ein Fall der unerlaubten E-Mail-Werbung vorliegt. Daher legten sie nun in einem aktuellen Beschluss dem EuGH zahlreiche Fragen vor:

1. Ist der Begriff des Verschickens im Sinne von Art. 2 Satz 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58/EG erfüllt, wenn eine Nachricht nicht von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes an einen anderen Nutzer durch ein Dienstleistungsunternehmen an die elektronische "Anschrift" des zweiten Nutzers übersandt wird, sondern infolge des Öffnens der passwortgeschützten Internetseite eines E-Mail-Kontos automatisiert von Adservern auf bestimmten dafür vorgesehene Flächen in der E-Mail-Inbox eines nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Nutzers angezeigt wird (Inbox-Werbung)?

2. Setzt ein Abrufen einer Nachricht im Sinne von Art. 2 Satz 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58/EG voraus, dass der Empfänger nach Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Nachricht durch ein willensgetragenes Abrufverlangen eine programmtechnisch vorgegebene Übermittlung der Nachrichtendaten auslöst oder genügt es, wenn das Erscheinen einer Nachricht in der Inbox eines E-Mail-Kontos dadurch ausgelöst wird, dass der Nutzer die passwortgeschützte Internetseite seines E-Mail-Kontos öffnet?

3. Liegt eine elektronische Post im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG auch dann vor, wenn eine Nachricht nicht an einen bereits vor der Übermittlung konkret feststehenden individuellen Empfänger verschickt wird, sondern in der Inbox eines nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Nutzers eingeblendet wird?

4. Liegt die Verwendung einer elektronischen Post für die Zwecke der Direktwerbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG nur dann vor, wenn eine Belastung des Nutzers festgestellt wird, die über eine Belästigung hinausgeht?

5. Liegt eine die Voraussetzungen eines "Ansprechens" erfüllende Individualwerbung im Sinne von Nr. 26 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG nur dann vor, wenn ein Kunde mittels eines herkömmlich zur Individualkommunikation zwischen einem Absender und einem Empfänger dienenden Mediums kontaktiert wird, oder reicht es aus, wenn - wie bei der im Streitfall in Rede stehenden Werbung - ein Individualbezug dadurch hergestellt wird, dass die Werbung in der Inbox eines privaten E-Mail-Kontos und damit in einem Bereich angezeigt wird, in dem der Kunde individuell an ihn gerichtete Nachrichten erwartet?

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Thematik der Zulässigkeit von Inbox-Werbung ist somit keineswegs abgeschlossen wie so mancher nach dem Urteil des OLG Nürnberg dachte. Vielmehr wird die Frage neu aufgerollt und aufgrund der EuGH-Vorlage nunmehr höchstrichterlich entschieden.

Der Ausgang des Verfahrens ist offen.

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