Ohne ausdrückliche Zustimmung des Users ist Werbung im Mail-Eingangs-Ordner eines kostenlosen E-Mail-Providers (= Inbox Advertising) wettbewerbswidrig. Insbesondere ergibt sich die Erlaubnis nicht aus einer pauschalen Zustimmung, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen (BGH, Urt. v. 13.01.2022 - Az.: I ZR 25/19).
Der amtliche Leitsatz lautet:
"Eine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung (automatisierte Werbeeinblendung auf bestimmten dafür vorgesehenen Flächen in der E-Mail-Inbox des Nutzers), die eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt, liegt nicht vor, wenn der Nutzer, der eine unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante eines E-Mail-Dienstes gewählt hat, sich allgemein damit einverstanden erklärt, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen. Erforderlich ist vielmehr, dass der betroffene Nutzer vor einer Einwilligungserklärung klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung und insbesondere darüber informiert wird, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden."
Der BGH entspricht damit den Vorgaben des EuGH, der statuiert hatte, dass Inbox Advertising eine ausdrückliche Einwilligung erfordert, vgl. die Kanzlei-News v. 26.11.2021.
Die BGH-Richter stellen damit zwei Dinge klar:
1. Inbox Advertising ist wie klassische Werbung per E-Mail einzustufen.
2. Damit diese Werbung einem Verbraucher übermittelt bzw. angezeigt werden darf, ist eine ausdrückliche Einwilligung notwendig.
Um ein wirksames Opt-In einzuholen, bedürfe es, so die Karlsruher Richter, einer genauen Aufklärung der konkreten Umstände. Eine pauschale Einwilligung genüge nicht:
"Der Umstand, dass die Nutzer, die die unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante des (...) E-Mail-Dienstes gewählt haben, sich allgemein damit einverstanden erklärt haben, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen (...), erfüllt die Voraussetzungen einer Einwilligung nicht.
Es ist vielmehr maßgeblich, ob der betroffene Nutzer, der sich für die unentgeltliche Variante des E-Mail-Dienstes (...) entschieden hat, ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert wurde und tatsächlich darin einwilligte, Werbenachrichten, wie sie im Streitfall in Rede stehen, zu erhalten.
Insbesondere muss der Nutzer klar und präzise unter anderem darüber informiert worden sein, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. Außerdem ist erforderlich, dass der Nutzer seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat (...)."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Spätestens mit der vorliegenden BGH-Entscheidung ist das bisherige Geschäft des Inbox Advertising tot, denn der Status Quo erfüllt nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien. Will ein Anbieter seinen Dienst auf diese Art und Weise weiter betreiben, wird ihm nichts anderes übrig bleiben als ein nachträgliches, nunmehr konkret formuliertes Opt-In einzuholen.