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Kategorie: Onlinerecht

LG Osnabruck: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten wettbewerbswidrig

Wirbt ein Sachverständiger auf seiner Homepage mit einem abgelaufenen Zertifikat für seine Dienstleistungen, liegt hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Osnabrück, Urt. v. 13.02.2018 - Az.: 16 O 460/17).

Der Beklagte war Bausachverständiger und warb auf seiner Homepage für seine Qualifikationen. Unter anderem gab er dort seine aktuellen und abgelaufenen Zertifikate an.

Das LG Osnabrück stufte dies als irreführend ein.

Wer mit einer abgelaufener Registrierung oder abgelaufenem Zertifikat werbe, müsse deutlich auf die fehlende Gültigkeit hinweisen. Andernfalls werde nämlich der Eindruck erweckt, das Prüfzeichen sei noch aktuell und wirksam. Dies sei aber gerade nicht der Fall. 

Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - der Sachverständige über neuere Zertifikate verfüge. Denn durch die parallele Nennung der neuen, aktuellen Qualitätssiegeln und der alten, abgelaufenen Zertifikate entstünde beim Kunde die Einschätzung, der Sachverständige verfüge über zwei aktuelle Registrierungen, was eine besondere Sachkunde unterstreiche.

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