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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Werbung mit Begriff "Test" irreführend bei rein algorithmusbasiertem Vergleich

Es ist eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn mit dem Begriff "Test"  geworben wird, jedoch gar keine inhaltliche Prüfung der einzelnen Produkte vorgenommen wird, sondern lediglich ein algorithmusbasiertem Vergleich stattfindet (OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020 - Az.: 6 U 136/19).

Die Beklagte warb auf ihrer Seite mit Produktvergleichen unter Verwendung des Wortes "Test". Inhaltlich hatte jedoch keine Prüfung der unterschiedlichen Waren stattgefunden, sondern die Bewertung erfolgte vielmehr ausschließlich algorithmusbasiert.

Auf der Webseite hieß es dazu:

"Der test.net Algorithmus
So präzise wie ein Uhrwerk
Der Algorithmus ist das Testverfahren mit dem test.net jedes einzelne Produkt prüft und bewertet. Er funktioniert wie ein hochpräzises, fein ab-gestimmtes Uhrwerk.
Ein Uhrwerk ist ein aus vielen, ineinandergreifenden Zahnrädern bestehende Mechanismus im Innern einer Uhr.
Ein Uhrwerk sorgt dafür, dass die Zeit richtig angezeigt wird.
Der test.net Algorithmus ist ein nach vielen, ineinandergreifenden mathematischen Aufgaben arbeitendes Formelgebilde."

Der Kläger rügte, dass dadurch der falschen Eindruck erweckt werde, die dargestellten Produkte seien einem vergleichenden Warentest unterzogen worden. An keiner Stelle werde erläutert, was in welchem Umfang nach welchen Kriterien getestet worden sei. 

Die Beklagte war hingegen der Meinung, dass der Kläger darauf abziele, der mit ihm eng verbundenen Stiftung Warentest ein Monopol für Warentests zu erhalten. Wie ein Test organisiert und aufgebaut sei, sei nicht allgemeingültig festgelegt, sondern falle in den Ermessensspielraum des jeweiligen Testers. So sei es im vorliegenden Fall sofort erkennbar, dass algorithmusbasierte Produktvergleiche ohne Labortests stattgefunden hätten. 

Das OLG Köln hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die weitere Bewerbung auf diese Art und Weise verboten.

Ein Test sei eine nach einer genau durchdachten Methode vorgenommene Prüfung zur Feststellung der Eigenschaften einer Person oder Sache. Ein Warentest werde vom Verbraucher als ein neutraler, vergleichender Produkttest verstanden. Sein Gegenstand sei die Untersuchung eines oder mehrerer Produkte nach im Voraus festgelegten Kriterien auf  qualitätsbestimmende und preisrelevante Eigenschaften. Ziel sei Testergebnis sei es, die untersuchten Produkte unter Vergabe bestimmter Noten in einer Gesamtdarstellung zu veröffentlichen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass algorithmusbasierte Vergleiche diesen Kriterien entsprächen. Denn es sei durchaus denkbar, dass der Check auf Feststellungen beruhe, die einem solchen Prüfverfahren ermittelt worden seien.

Dies gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht, sodass der Verbraucher in die Irre geführt werde.

Die Beklagte habe nicht nachweisen können, nach welchen Kriterien genau die Prüfungen stattgefunden hätten. Die Äußerungen auf der Online-Präsenz sprächen vielmehr dafür, dass lediglich rein algorithmusbasiert verglichen werde. Dabei handle es sich jedoch um keinen wirklichen realen Test, sodass eine Täuschung der Verbraucher vorliege und die Werbung wettbewerbswidrig sei.

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