Es ist irreführend, wenn eine podologische Praxis den Begriff "FußARTZ" verwendet, da eine starke Verwechslungsgefahr mit der Berufsbezeichnung “Arzt” besteht (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2024 - Az.: 38 O 31/34).
Die Beklagte war eine Podologin, jedoch keine Ärztin. Auf ihrem Praxisschild hieß es
“FußARTZ Medizinische Fußpflege Podologische Praxisgemeinschaft”.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung wegen zu großer Nähe zur beruflichen Tätigkeit des Arztes.
Die Beklagte wandte ein, sie trage den Familiennamen “Artz" und sei daher berechtigt, in dieser Form aufzutreten.
Das LG Düsseldorf bejahte nun einen Wettbewerbsverstoß.
Den Titel “Arzt” dürften nur approbierte Ärzte führen. Die Bezeichnung “FußARTZ” sei der Bezeichnung "Arzt“ sowohl schriftbildlich als auch klanglich sehr ähnlich.
Dass die Beklagte den Familiennamen “Artz” führe, ändere an der Irreführung nichts, da der Verbraucher dies nicht erkennen könne.
"Die Bezeichnung „Fußartz“ ist eine der Berufsbezeichnung „Arzt“ zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung.
Die Verwechslungsgefahr ergibt sich aus der sprachlichen Nähe zwischen den Wörtern „Arzt“ und „Artz“ und den Umständen des Gebrauchs des Wortes „Artz“. Es nimmt in dem kennzeichenmäßig aufgemachten Schriftzug „FußARTZ“ eine eigenständige Bedeutung ein und wird als eigenes Wort wahrgenommen. Dem Wort „Arzt“ ist es schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich.
Schließlich wird es in einem medizinischen Umfeld gebraucht. Diese Umstände begründen die Gefahr, dass ein durchschnittlicher Verbraucher, der als Abnehmer von Dienstleistungen im Bereich medizinischer Fußpflege oder Podologie in Frage kommt, den Eindruck gewinnt, in der als „FußARTZ“ bezeichneten Praxisgemeinschaft würden Leistungen in diesen Bereichen entweder von einer Person erbracht, die zugleich Arzt und Podologe (oder Arzt und medizinischer Fußpfleger) ist oder aber in Zusammenarbeit mit oder unter Aufsicht eines in der Praxisgemeinschaft tätigen Arztes."
Und weiter:
"Der Umstand, dass die Beklagte den Familiennamen Artz trägt, steht der vorgenommenen Bewertung nicht entgegen. Zwar ist es der Beklagten nicht verboten, unter ihrem Familiennamen podologische Dienstleistungen anzubieten.
Das aber hat die Beklagte mit der angegriffenen Verletzungshandlung nicht getan. Weder aus der Bezeichnung „FußARTZ“ als solcher noch nach den Umständen ihres Einsatzes in dem Praxisschild wird für den Verbraucher ersichtlich, dass es sich bei dem Wort „Artz“ um den Familiennamen der Beklagten handelt."