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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Werbung mit "mild" für Zigarette Lucky Strike verboten

Die Werbung mit der Aussage "mild" für die Zigarette Lucky Strike ist grundsätzlich irreführend und somit verboten. Nur dann, wenn sich die Äußerung auf den Geschmack bezieht, ist diese ausnahmsweise erlaubt <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeaussage-mild-fuer-lucky-strikes-irrefuehrend-landgericht-hamburg-20160511 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 11.05.2016 - Az.: 416 HKO 47/16).

Lucky Strike warb mit den Aussagen "MILD THING", "TAKE A WALK ON THE MILD SIDE" und "LUCKIES MIT EXTRA MILDEM GESCHMACK".

Das Gericht stufte die beiden ersten Erklärungen ("MILD THING" und "TAKE A WALK ON THE MILD SIDE") als irreführend ein. Denn hier verstehe der Verbraucher das Wort "mild" im Sinne von "harmlos", d.h., dass das Produkt weniger gesundheitsbeinträchtigend sei als andere Zigaretten. Dies sei jedoch nicht der Fall, daher werde der Kunde in die Irre geführt.

"LUCKIES MIT EXTRA MILDEM GESCHMACK" sei hingegen nicht zu beanstanden, da sich hier die Formulierung klar auf den Geschmack beziehe. Da Rauchen für viele Menschen durchaus ein Genusserlebnis sei, bewege sich die Werbung im Rahmen des Erlaubten.

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